Fast völlig unbemerkt von der Öffentlichkeit verschärft sich gerade die Strafbarkeit bei Pornografie.
Deutschland setzt eine EU Richtlinie um, die durchaus kritisch zu betrachten ist.
Eigentlich gut gemeint (Schutz von Kindern usw) schießt die Richtlinie deutlich über das Ziel hinaus.
Nimmt man die Richtlinie und deren Umsetzung ernst, würden sich wohl Hundertausende strafbar machen, ohne es zu wissen. Museen und Bibliotheken müsste Beschlagnahmen der Werke von Egon Schiele und anderer befürchten. Museumsdirektoren wandern ins Gefängnis, Bibliothekare müssen sich Anwälte nehmen um zu erklären, warum sie Werke von Henry Miller in den Regalen zu stehen haben.
Aber auch Privatleute wären „dran“, da auch der Besitz, Herstellung und die Beschaffung unter Strafe gestellt werden.
Fotografiert ein Vater seine Kinder am Strand, wäre dies bereits genug Anlass für ein Strafverfahren.
Ein Horrorszenario.
Den Rechtswissenschaftlern ist das Dilemma wohl bekannt, daher gibt es einige Weichmacher in der Umsetzung.
Aber auch diese sind so weich formuliert, dass selbst Staatsanwälte und Richter nicht wissen, wo die Grenzen liegen.
Die Weichmacher sind ganz grob eingeteilt in:
- Vernachlässigbarer Tatbestand (Vater macht Fotos von seiner Tochter am Badesee)
- Freiheit der Kunst (Wobei der Kunstbegriff immer noch nicht eindeutig definiert ist.)
Verschlimmert wird das ganze dadurch, dass man das Alter für Kinderpornografie von 14 auf 18 Jahre heraufgesetzt hat.
Fotografiert also ein 18- jähriger seine 17- jährige Freundin macht er sich strafbar.
Die zwei dürfen zwar Sex miteinander haben, aber es nicht dokumentieren oder darüber in Texten (Internetforen) berichten.
Noch schlimmer, allein der Besitz ist schon strafbar.
Das hat im Härtefall auch Konsequenzen für Aufklärungsschriften wie die allseits bekannte „Bravo“.
So entscheiden dann Richter und Staatsanwälte rein auf Basis ihrer persönlichen Sichtweise, was strafwürdige Pornografie, was Kunst und was harmlos ist.
Im Grundgesetz wurde ganz bewusst die Freiheit der Kunst aufgenommen, dass schließt die erotische Kunst mit ein.
Hier der Artikel 5 des Grundgesetzes:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen (Somit auch das Internet) ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Leider wurde nie klar geklärt (Wahrscheinlich ist das auch nicht möglich) wo Absatz 3 noch gilt und wann Absatz 2, den Absatz 3 einschränkt.
Das Bundesverfassungsgericht definiert Kunst von der subjektiven Seite ihres Urhebers her. Der Staat darf sich nicht als Oberaufsicht über Inhalts-, Qualitäts- oder Niveaukontrolle aufschwingen. Kunst ist nach BVerfG daher
"Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien" des Künstlers "durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden."
Geschützt durch Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht nur der Werkbereich sondern auch der Wirkbereich. Es würde der Kunstfreiheit nicht gerecht werden, einen Künstler frei schaffen zu lassen, ihn aber mit seinem Werk in sein persönliches Umfeld zu verbannen. Deshalb ist auch die Veröffentlichung oder Verbreitung der Kunst durch Art. 5 Abs. 3 GG abgedeckt.
Alles klar? *smile
Zusammengefasst bedeutet das: „Jeder darf sich künstlerisch frei bewegen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zeigen“.
Dieses Recht wird wie gesagt nur durch Absatz 2 (siehe oben) eingeschränkt.
Die jetzige Umsetzung der EU Richtlinie verursacht eine noch undeutlichere Abgrenzung und erweitert den strafbaren Rahmen, zumindest theoretisch, deutlich.
Das hat zur Folge, dass nun völlige Unklarheit besteht, ob man sich strafbar macht oder nicht. So kann der Staat im Einzelfall nach Gutsherrenart entscheiden, ob er ermittelt oder nicht.
Unliebsame Künstler geraten dann schnell ins Visier des Staates und ein Gesetz das Kinder schützen soll wird rasch zum Instrument für den Verfassungsschutz.
Sollte dann noch die Onlineuntersuchung von Computern flächendeckend gestattet werden, kann die Hexenjagd beginnen… immer dran denken, schon der Besitz ist strafbar.
Es gibt zudem auch Bestrebungen die Betreiber von Onlineforen haftbar für die Inhalte zu machen. Sucht also ein Jugendlicher Hilfe oder Informationen zu erotischen Themen, sitzt ruckzuck der Betreiber des Forums vor dem Richter.
Ein weiterer Schritt zur Kriminalsierung von Menschen und zur Kontrolle des Internets.
Mir machen solche Entwicklungen Angst, weil Sie unter dem Deckmantel des Schutzes der Bevölkerung unsere Freiheit immer mehr einengen und einen Überwachungsstaat installieren.
Ein freies Internet, freie Kunst und freie Meinungsäußerung sind die Säulen unserer Gesellschaft und Freiheit. Die Regierung ist zum Schutze dieser Grundrechte verpflichtet.
Ja, der Staat ist auch verpflichtet die Gesellschaft vor Verbrechen zu schützen, sei es Terrorismus, sexueller Mißbrauch oder andere Verbrechen.
Doch wenn der Schutz der Gesellschaft die Grundrechte verletzt und Freiheit zur Unfreiheit wird, läuft etwas schief.
Dann habe ich mehr Angst vor unserer Regierung als vor Selbstmordattentätern und Verbrechern.
Und nein, für mich ist das kein Argument: „Wer nichts verbrochen hat, muss ja nichts befürchten“.
Ich will einfach nicht, dass der Staat völlig beliebig in meinem Privatleben stöbert, die Bilder meiner Freundin von meinem Rechner „klaut“ und sich auf meiner Festplatte umschaut, ob man vielleicht was verdächtiges findet.
Andreas


